6.8. Kosten 6.8.1. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (vgl. BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung die gesamten Verfahrenskosten mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO, nach welchem die beschuldigte Person verpflichtet ist, die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sowie der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nicht zu den Verfahrenskosten im Sinne von Art.