Die Privatklägerin - GmbH beteiligte sich nicht weiter am Verfahren und begründete auch ihre Zivilforderung nicht näher. Da der Beschuldigte seit seiner Entlassung bzw. seinem Ausscheiden keine Kenntnisse mehr über die Zahlungseingänge der GmbH hat, konnte auch er keine weiteren Angaben zu etwaigen eingegangenen Zahlungen machen. Die Beweislage ist dementsprechend unklar, weshalb die Schadenersatzforderung nach Art. 126 Abs. 3 StPO im Grundsatz gutgeheissen werden kann und die Privatklägerin - GmbH zur masslichen Festsetzung auf den Zivilweg verwiesen wird.