für die Rückzahlung traf zunächst die LUKB. Nachdem die LUKB den Kredit beim Beschuldigten nicht erhältlich machen konnte, griff diese auf die BG Mitte zurück, womit das Ausfallrisiko auf die BG Mitte überging. Gemäss der Konzeption der Covid-19-SBüV ist es vorwiegend Aufgabe der Privatklägerin BG Mitte, den verbürgten Kreditbetrag wieder einzutreiben (vgl. Art. 15 Covid-19-SBüV). In einem ersten Schritt musste die LUKB den Kredit gegenüber dem Beschuldigten kündigen und somit fällig stellen, was sie mit Schreiben vom 25. November 2020 dann auch tat. Danach gelangte die LUKB an die Privatklägerin BG Mitte, die für den Kredit bürgte und der LUKB die Fr. 110'000.- erstattete.