6.7.2.2. Vorab gilt festzuhalten, dass sich die Privatklägerin BG Mitte gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid- 19-SBüG (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG; SRL 951.26) am Strafverfahren betreffend der nach der aCovid-19-SBüV gewährten Solidarbürgschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch im Strafverfahren als Privatklägerin konstituieren konnte, selbst wenn sie durch die Tathandlungen des Beschuldigten nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar, in ihren Rechten verletzt wurde (vgl. Art. 115 StPO). Der Kredit wurde aus den Mitteln der LUKB gewährt, und das Ausfallrisiko