StGB zuzusprechen. Im Umfang des zugesprochenen Betrags trete die BG Mitte mit der beigelegten Abtretungserklärung die Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten an den Kanton Luzern ab, wobei diese nur und erst wirksam werden, wenn der zugesprochene Betrag auf das Konto der BG Mitte überwiesen worden sei (Art. 73 Abs. 2 StGB; fl. Akten Bel. 12 f. und Bel. 16 S. 11 f. ).