Die von der Staatsanwaltschaft gemäss Ziff. Vl./2.2. der Anklageschrift vom 19. November 2020 beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 50'000.-- seien in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB der Privatklägerin zuzusprechen. Sofern das Gericht den Betrag nicht der Privatklägerin zusprechen sollte, sei der Privatklägerin eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 50'000.-- nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zuzusprechen.