Nach Art. 41 OR wird zum Schadenersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Voraussetzungen dafür sind, dass der Geschädigte einen Vermögensschaden erlitten hat und dieser durch den Schädiger widerrechtlich, adäquat kausal und schuldhaft verursacht worden ist.