126 Abs. 1 lit. a StPO) oder freispricht, und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Dem Beschuldigten wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Nach Art. 126 Abs. 2 StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen , wenn u.a. das Strafverfahren eingestellt wird (lit. a), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit.