Die geschädigte Person kann im Strafverfahren Zivilansprüche gegen den Beschuldigten adhäsionsweise geltend machen, sofern sie aus der strafbaren Handlung hergeleitet werden (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist gemäss Art. 123 StPO in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit.