Da der Beschuldigte den betrügerisch erlangten Kredit in der Höhe von Fr. 110'000.-- innerhalb weniger als eines Monats für diverse offene Verbindlichkeiten verwendete und der Betrag entsprechend nicht mehr vorhanden ist, ist es allerdings gerechtfertigt, eine Ersatzforderung des Staates nach Art. 71 StGB in der Höhe von ermessensweise Fr. 50'000.-- zu erheben und diesen Betrag in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB der Privatklägern BG Mitte als Geschädigte zuzusprechen. Folglich wird der beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 50'000.-- mit Rechtskraft des Urteils mit der Ersatzforderung verrechnet. 6. 7. Zivilforderungen 6.7.1. Rechtliche Grundlagen