6.6.2. Dass die beschlagnahmten Fr. 50'000.-- ab dem Kapitaleinzahlungskonto der-AG (vgl. Reg. 19.2 Bel. 1 ff.) - die im vollständigen Besitz des Beschuldigten ist - direktdeliktischen Ursprungs sind, d.h. direkt aus dem betrügerisch erlangten Covid-19-Übergangskredit stammen, konnte nicht bewiesen werden. Da der Beschuldigte den betrügerisch erlangten Kredit in der Höhe von Fr. 110'000.-- innerhalb weniger als eines Monats für diverse offene Verbindlichkeiten verwendete und der Betrag entsprechend nicht mehr vorhanden ist, ist es allerdings gerechtfertigt, eine Ersatzforderung des Staates nach Art.