Die Privatklägerin BG Mitte verlangt deshalb die Einziehung und vollumfängliche Zusprechung der Fr. 50'000.- an sich selber. Falls das Gericht die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht direkt der Privatklägerin BG Mitte zuweise, so sei der Betrag dennoch einzuziehen und in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB eventualiter als Ersatzforderung nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB an sie (Privatklägerin BG Mitte) zuzusprechen. Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 54-