Es sei nicht auszuschliessen, dass das Bargeld (oder zumindest Teile davon), welches der Beschuldigte zunächst auf sein Privatkonto bei der LUKB einbezahlt und anschliessend auf das Konto der-AG überwiesen habe, aus dem Covid-Kredit stamme. So habe er bspw. am 8. und 13. April 2020 jeweils einen Barbetrag in der Höhe von Fr. 3'000.- abgehoben, welchen er aufbewahrt und am 2. Juli 2020 auf sein Privatkonto einbezahlt haben könnte (fl. Akten Bel. 16 S. 13). Die Privatklägerin BG Mitte verlangt deshalb die Einziehung und vollumfängliche Zusprechung der Fr. 50'000.- an sich selber.