Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Der Täter soll nicht im Besitz unrechtmässig erlangter Vorteile bleiben. Hat er sich der Vermögenswerte schon entäussert, so soll durch eine Ersatzforderung des Staates eine ungerechtfertigte Privilegierung verhindert werden (Trechsel/Jean-Richard- dit-Bressel, StGB Praxiskommentar, N 1 zu Art. 71 ). Das Gericht kann nach Art. 71 Abs. 2 StGB von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.