Somit wird dem Beschuldigten während 5 Jahren untersagt. jegliche selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, namentlich als faktischer Gesellschafter oder Geschäftsführer eines Unternehmens. Um die Durchsetzung des Verbots sicherzustellen, wird dem Beschuldigten zusätzlich die Weisung nach Art. 94 StGB auferlegt, halbjährlich beim Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern Rechenschaft über seine Anstellungs- und Einkommensverhältnisse abzulegen, insbesondere Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen einzureichen. 6.5. Beschlagnahmungen