Zudem war der Beschuldigte, bevor er bei der GmbH anfing, rund zwei Jahre lang arbeitslos und hatte somit auch überhaupt keine Möglichkeit, erneut in beruflichem Zusammenhang zu delinquieren . Die Festlegung auf die Maximaldauer von 5 Jahren ist angesichts der erhöhten Rückfallgefahr und des Schadenspotenzials verhältnismässig. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen wird der Beschuldigte ohne weiteres eine unselbständige Anstellung finden, weshalb mit dem Verbot auch sein wirtschaftliches Fortkommen nicht erschwert ist. Somit wird dem Beschuldigten während 5 Jahren untersagt.