Die Argumentation der Verteidigung, die davon ausgeht, dass keinerlei Risiken ersichtlich seien, dass der Beschuldigte eine selbständige Tätigkeit inskünftig missbrauchen würde, führt nach dem Gesagten ins leere. Selbst wenn die Verfehlungen bereits einige Jahre zurückliegen, ist festzuhalten, dass der Deliktszeitraum bei der einschlägigen Vorstrafe der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung über drei Jahre betrug. Zudem war der Beschuldigte, bevor er bei der GmbH anfing, rund zwei Jahre lang arbeitslos und hatte somit auch überhaupt keine Möglichkeit, erneut in beruflichem Zusammenhang zu delinquieren .