So wurde er bereits im Jahre 2017 wegen der Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft verurteilt sowie im Jahre 2020 wegen der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung. Die Gefahr weiteren Missbrauchs im Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB ist demnach zu bejahen und ein Berufsverbot erweist sich als erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren strafrechtlichen Verfehlungen im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit abzuhalten. Die Argumentation der Verteidigung, die davon ausgeht, dass keinerlei Risiken ersichtlich seien, dass der Beschuldigte eine selbständige Tätigkeit inskünftig missbrauchen würde, führt nach dem Gesagten ins leere.