O., N 31 f. zu Art. 67; Bertossa, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., N 5 zu Art. 67a StGB). Die Anordnung eines Tätigkeitsverbots i. V.m. mit einer bedingt vollziehbaren Strafe ist möglich, weil gerade das Verbot, eine bestimmte beruflich oder ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, zu einer günstigen Prognose führen kann (Niggli/Maeder, a.a.O., N 38 zu Art. 67). Gemäss Art. 67c Abs. 1 und Abs. 2 StGB wird das Verbot an demjenigen Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Die Dauer des Vollzugs der Freiheitsstrafe wird jedoch auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet.