Für die Anordnung eines Berufsverbots muss eine negative Legalprognose vorliegen und die Massnahme muss verhältnismässig sein. Allerdings geht es nicht um hoch gefährliche Täter, sondern vielmehr um Täter, die aufgrund einer prinzipiell guten Prognose eine bedingte Strafe erhalten haben. Die negative Prognose, die dieses Verbot rechtfertigt, bezieht sich nur auf die Situationen, in denen ein bestimmtes Restrisiko besteht. Auch die Wirtschaftsfreiheit des Täters wird von einem Berufsverbot tangiert. Aufgrund der erheblichen Eingriffsintensität ist das Berufsverbot deshalb grundsätzlich restriktiv zu handhaben (Niggli/Maeder, a.a.O., N 31 f. zu Art.