Das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB umfasst die Tätigkeiten, die der Täter selbständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt (Art. 67a Abs. 2 StGB). Das Berufsverbot als Massnahme zielt darauf ab, die Wiederholung strafbarer Handlungen zu erschweren oder zu verhindern, nicht darauf, die begangenen Taten zu bestrafen (Niggli/Maeder, BSK Strafrecht, 4. Aufl., N 29 zu Art. 67). Für die Anordnung eines Berufsverbots muss eine negative Legalprognose vorliegen und die Massnahme muss verhältnismässig sein.