Bei Art. 66abis StGB handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift". Mit Blick auf die begangenen Delikte und insbesondere auch darauf, dass es mildere Massnahmen gibt (vgl. unten E. 6.4.2), um die Öffentlichkeit vor weiteren strafbaren Handlungen des Beschuldigten zu schützen, erscheint die Ausfällung einer fakultativen Landesverweisung als unverhältnismässig und ist vorliegend nicht näher zu prüfen. Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 51 -