Dennoch ist der vorliegende Sachverhalt in Anwendung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" nicht darunter zu subsumieren, weshalb eine obligatorische Landesverweisung nicht zu prüfen ist. Allerdings stellt sich - insbesondere weil die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellt - die Frage der fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB, wonach das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen kann, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder Art. 64 StGB angeordnet wird.