Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil zu keiner der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgezählten Katalogtaten verurteilt. Da der Vermögensschaden der betrügerischen Erlangung eines Covid-19-Überbrückungskredits aufgrund der bestehenden Bürgschaftskaskade bei Darlehensausfällen letztendlich dem Staat anfällt, besteht zwar eine gewisse Analogie zum Sozialhilfebetrug gemäss lit. e derselben Bestimmung. Dennoch ist der vorliegende Sachverhalt in Anwendung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" nicht darunter zu subsumieren, weshalb eine obligatorische Landesverweisung nicht zu prüfen ist.