6.3.2.2. Aufgrund des Widerrufs früherer Geldstrafen (vgl. E. 6.2) stellt sich die Frage des bedingten Vollzugs bei der vorliegend als Gesamtstrafe festgesetzten Geldstrafe nicht, und diese ist unbedingt auszusprechen. 6.4. Massnahmen 6.4.1. Landesverweisung