von 4 Jahren, festgesetzt wird. Bei diesem Verhältnis der Strafteile kommt die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Beschuldigten einerseits und dessen Schuld andererseits hinreichend zum Ausdruck (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Auf die Bedeutung und Folgen der teilbedingten Strafe wurde der Beschuldigte durch ein dem Urteilsdispositiv beigelegtes Merkblatt hingewiesen (gelbes Beiblatt zu fl. Akten Bel. 18). Den Anforderungen von Art. 44 Abs. 3 StGB ist damit Genüge getan.