, N 15 zu Art. 43). Bei den vorliegend zu beurteilenden Straftaten wiegt das Verschulden des Beschuldigten mindestens mittelschwer (vgl. oben E. 6.1.3.2 f.), weshalb der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 10 Monate und der bedingt zu vollziehende Teil auf 16 Monate, bei einer Probezeit Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 50-