Allerdings wurde dem Beschuldigten bisher noch nie eine (unbedingte oder bedingte) Freiheitsstrafe auferlegt. Es besteht daher die begründete Hoffnung, dass ein teilweiser Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe und die Warnwirkung des aufgeschobenen Teils einen präventiven Effekt erzielen und den Beschuldigten in Zukunft von weiteren Straftaten abhalten wird. Unter diesen Voraussetzungen kann ihm noch knapp eine nicht ungünstige Prognose gestellt werden, womit der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB gewährt werden kann (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5.2; Schneider/Garre, BSK Strafrecht 11, 4. Aufl., N 15 zu Art.