Die bisher ausgesprochenen (bedingten) Geldstrafen haben keine Wirkung gezeigt. Der Beschuldigte ist ein Wiederholungstäter und es ist davon auszugehen, dass ihn eine bedingte Strafe nicht vor der Begehung weiterer Delikte abzuhalten vermag: Die Rechtswohltat der bedingten Strafe wurde ihm bereits mehrfach gewährt, und sie zeigte keine Wirkung. Allerdings wurde dem Beschuldigten bisher noch nie eine (unbedingte oder bedingte) Freiheitsstrafe auferlegt.