6.3.2. 6.3.2.1. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs der Freiheitsstrafe ist aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Strafe von 26 Monaten bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Vollzug teilweise aufgeschoben bzw. ob eine teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB ausgesprochen werden kann. Dem einschlägig vorbestraften Beschuldigte kann - wie schon angesprochen wurde - grundsätzlich keine gute Legalprognose attestiert werden. Die bisher ausgesprochenen (bedingten) Geldstrafen haben keine Wirkung gezeigt.