Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten, weshalb er selbst bei sehr günstiger Legalprognose bei entsprechend schwerem Verschulden auf das Maximalmass festgelegt werden kann (BGE 134 IV 1 E. 5.3 und 5.6; BGer- Urteil 66_251/2012 vom 02.10.2012, E. 5.4). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).