6.3. Strafvollzug 6.3.1. Das Gericht schiebt nach Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Gericht eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen, wobei für die Gewährung des bedingten Vollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt. Dies ist dann der Fall, wenn keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 ff.; 134 IV 97 E. 6.3.4).