46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Wie in den vorstehenden Erwägungen dargelegt, erachtet das Kriminalgericht für die vorliegend zu beurteilende ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Darlehen an ) eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als Einsatzstrafe für angemessen. Unter asperierender Berücksichtigung der nun zu widerrufenen 155 bedingt ausgesprochenen Tagessätzen wird eine Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen ä Fr. 100.--, insgesamt somit Fr. 17'000.- , ausgesprochen.