Der Widerruf ist daher notwendig, um erneuten Straftaten entgegenzuwirken. Es werden deshalb sowohl der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 14. Dezember 2017 gewährte bedingte Vollzug von 90 Tagessätzen Geldstrafe, als auch die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft 1 Luzern vom 22. März 2019 und 11 . März 2020 gewährten bedingten Vollzüge von 5 Tagessätzen bzw. 60 Tagessätzen Geldstrafe widerrufen. Da mit dem vorliegenden Urteil unter anderem ebenfalls eine Geldstrafe ausgesprochen wird, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).