6.2.2. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten zeigt, dass er bereits mehrfach vorbestraft ist und bis anhin - mit Ausnahme der Geldstrafe vom 15. Juli 2011 - immer mit bedingten Geldstrafen bestraft wurde. Er wurde mehrmals verwarnt und Probezeiten wurden verlängert, was aber nicht die erwünschte Wirkung beim Beschuldigten erzielte. Auch die einschlägige Verurteilung vom 14. Dezember 2017 wegen der Unterlassung der Buchführung und der Misswirtschaft vermochten den Beschuldigten nicht dazu zu bringen, sorgfältiger und gesetzeskonform zu geschäften. Die Probezeit lief in diesem Fall bis Ende Dezember 2019.