49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Art. 46 Abs. 1 StGB verweist auf Art. 49 StGB, welcher beim Zusammentreffen mehrerer gleichartiger Strafen eine Strafbemessung nach dem Asperationsprinzip vorsieht. Angesichts des Umstands, dass der Widerruf einer bedingten Vorstrafe eine bereits rechtskräftig beurteilte Tat betrifft, gelangt Art. 49 StGB aber nur sinngemäss zur Anwendung (Trechsel/Pieth, a.a.O., N 36 zu Art. 46).