46 Abs. 2 StGB). Die neue Tat muss weitere Delinquenz befürchten lassen, also dazu führen, dass im Gegensatz zum Zeitpunkt des vorangegangenen Urteils nunmehr der Vollzug notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., N 1 f. zu Art. 46). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB hat das Gericht bei einem Widerruf einer bedingten Vorstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind.