Die Tagessatzhöhe reicht gemäss Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB von mindestens Fr. 30.-- bis maximal Fr. 3'000.--. An der kriminalgerichtlichen Verhandlung vom 23. März 2021 gab der Beschuldigte an, über ein Jahreseinkommen von Fr. 99'000.--, inkl. 13. Monatslohn, zu verfügen, was einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. Fr. 6'800.-- entspricht (fl. Akten Bel. 14 Ziff. 12 f. und Ziff. 79). Dieses Monatseinkommen ist bei der Berechnung der Tagessatzhöhe aufgrund der Ausgaben für Krankenkasse und Steuern um pauschal 30 % (entspricht Fr. 2'040.--) zu reduzieren.