1 Abs. 3 StGB hinsichtlich der Ausrichtung eines Darlehens an ist in Bezug auf das objektive und subjektive Tatverschulden festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag auf Fr. 5'000.- beläuft und folglich nicht hoch ist, und dass gleichzeitig auch die Gründe für die Ausrichtung des Darlehens nachvollziehbar sind. Sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden wiegen beim Darlehen an nur leicht, sodass sich unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen erweist.