Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB hinsichtlich der Ausrichtung eines Darlehens an ist in Bezug auf das objektive und subjektive Tatverschulden festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag auf Fr. 5'000.- beläuft und folglich nicht hoch ist, und dass gleichzeitig auch die Gründe für die Ausrichtung des Darlehens nachvollziehbar sind.