Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden (BGE 134 IV 17 E. 2.2 f., BGer-Urteile 68_748/2015 vom 29.10.2015 E. 1.3, 68_605/2013 vom 13.01.2014 E. 2.4.3). Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Alles in allem fällt die Täterkomponente deutlich negativ aus, weshalb die Freiheitsstrafe um 2 Monate erhöht wird. c. Unter Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erweist sich nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 26 Monaten als tat- und schuldangemessene Strafe. 6.1.3.3. Konkrete Strafzumessung der Geldstrafe