schäftsvermögen nicht leichtfertig umzugehen. Weiter fällt negativ auf, dass er bereits mehrfach im Schweizerischen Strafregister - teilweise einschlägig - verzeichnet ist. Sein Verhalten zeigt deutlich, dass er die Vorschriften in der Schweiz, insbesondere im Geschäftsverkehr, nicht respektiert und diesen in keiner Weise Beachtung schenkt. Dem Beschuldigten ist keine überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit zuzubilligen. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden (BGE 134 IV 17 E. 2.2 f., BGer-Urteile 68_748/2015 vom 29.10.2015 E. 1.3, 68_605/2013 vom 13.01.2014 E. 2.4.3).