b. In Bezug auf die Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in normalen, geordneten Verhältnissen lebt und sich im Verfahren geständig und zumindest in Bezug auf die Darlehensausrichtung an seinen Vater reuig zeigt. Gleichzeitig offenbart er aber auch, dass er anscheinend nicht verstehen will, inwiefern sein geschäftliches Wirken an gesetzliche Vorgaben geknüpft ist, die er zu beachten hat. Es mangelt ihm an der Einsicht, mit fremdem Ge- Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) -46 -