Hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB wegen der Gewährung eines Darlehens an die GmbH ist bezüglich des objektiven Tatverschuldens festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag beim Umbau der - auf Fr. 164'000.- belief. Hierbei handelt es sich um einen beträchtlichen Betrag, den der Beschuldigte völlig ungesichert aus familiären Gründen zum vollen Schaden der - - GmbH gewährte. Das objektive und subjektive Verschulden wiegt in dieser Hinsicht insgesamt lediglich mittelschwer, obwohl der Deliktsbetrag höher ist als beim Betrug.