Das subjektive Tatverschulden wiegt hier - trotz geringerem Deliktsbetrag - schwerer als bei den begangenen ungetreuen Geschäftsbesorgungen zum Nachteil der GmbH, womit die Einsatzstrafe für die Straftaten im Zusammenhang mit dem betrügerischen Erlangen des Covid-19-Überbrü- ckungskredits anzusetzen ist. Hinsichtlich des (objektiven und subjektiven) Tatverschuldens geltend die vorher angestellten Überlegungen analog auch für die begangene Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB, weil der Betrug durch das falsche Ausfüllen des Kreditantragsformulars möglich wurde und der Kredit dadurch erlangt werden konnte.