Der Beschuldigte wusste von Anfang an, dass er den betrügerisch erlangten Kredit für das Abbezahlen von bereits zuvor angehäuften Schulden der GmbH und für die finanzielle Unterstützung seines Vaters verwenden wird, und verbrauchte den Kredit dementsprechend innert kürzester Zeit zu sachfremden Zwecken. Das subjektive Tatverschulden wiegt hier - trotz geringerem Deliktsbetrag - schwerer als bei den begangenen ungetreuen Geschäftsbesorgungen zum Nachteil der GmbH, womit die Einsatzstrafe für die Straftaten im Zusammenhang mit dem betrügerischen Erlangen des Covid-19-Überbrü- ckungskredits anzusetzen ist.