Der Betrug ist insbesondere auf subjektiver Seite verwerflich, da zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der pandemischen Lage in der Schweiz ein Ausnahmezustand herrschte, den der Beschuldigte skrupellos auf Kosten der Allgemeinheit ausnutzte, um (de facto) sich selber bzw. Dritte zu bereichern. Während zahlreiche tatsächlich wirtschaftlich Betroffene um ihre berufliche Existenz fürchten Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 45-