6.1.3.2. Konkrete Strafzumessung der Freiheitsstrafe a. Betreffend das objektive Tatverschulden hinsichtlich des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB gilt festzuhalten, dass sich die Deliktssumme auf den hohen Betrag von Fr. 110'000.-- beläuft, sich der Beschuldigte aber keiner besonderen Machenschaften bediente. Der Betrug ist insbesondere auf subjektiver Seite verwerflich, da zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der pandemischen Lage in der Schweiz ein Ausnahmezustand herrschte, den der Beschuldigte skrupellos auf Kosten der Allgemeinheit ausnutzte, um (de facto) sich selber bzw. Dritte zu bereichern.