49 Abs. 1 StGB gelangt zur Anwendung, wobei sich der ausserordentliche Strafrahmen aufgrund der Erfüllung mehrerer Tatbestände auf bis zu 7.5 Jahren erstreckt. Der ordentliche Strafrahmen ist wegen fehlender besonderer Umstände allerdings nicht zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für den Sachverhaltskomplex bzgl. des Darlehens an kann für die ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB eine Geldstrafe ausgesprochen werden, wobei der ordentliche Strafrahmen von mindestens drei bis höchstens 180 Tagessätzen reicht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).