Die ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, wobei auch hier aus den bereits genannten Gründen in Bezug auf den Sachverhaltskomplex betreffend Umbau der - bei gegebener Tatschwere eine Geldstrafe von den maximal möglichen 180 Tagessätzen von vornherein ausser Betracht fällt. Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige (Freiheits-)Strafen sind erfüllt und Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt zur Anwendung, wobei sich der ausserordentliche Strafrahmen aufgrund der Erfüllung mehrerer Tatbestände auf bis zu 7.5 Jahren erstreckt.